Trägerverein für Wohnprojekte für Menschen mit HIV und AIDS e.V.

 

Vereinssatzung für den Trägerverein für Wohnprojekte für Menschen mit HIV und AIDS e.V.

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Trägerverein für Wohnprojekte für Menschen mit HIV und AIDS", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Lübeck.

 

 

2. Aufgaben und Ziele
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
2.2. Der Verein verwirklicht seine Ziele vornehmlich durch die Schaffung und Unterhaltung von Wohnprojekten für Menschen mit HIV und AIDS. Darüber hinaus ist in Einzelfällen eine Förderung von BewohnerInnen der Wohnprojekte möglich.
2.3. Der Verein kann seine Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.

3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten.
3.2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen

4. Mitgliedschaft
4.1. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können Mitglied des Vereins werden. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Vorstands- und Fachbeiratsmitglieder werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Vereins ohne Beitragspflicht.
4.2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung.
4.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der/die Ausgeschlossene kann dagegen innerhalb eines Monats schriftlich zu Händen des Vorstands eine Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, die den Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben kann.

5. Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Alle Mitgliedsrechte sind an die satzungsgemäße Beitragszahlung gebunden.

6. Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind Organe des Vereins (gemäß Satzungsänderung vom 28.März 2000).

7. Die Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand gefordert wird: dabei müssen die Gründe angegeben werden.
7.2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied durch einfachen Brief unter der dem Vorstand bekannten Adresse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Dabei sind die Tagesordnung und jede Art von Anträgen an die Mitgliederversammlung mitzuteilen, Anträge an die Mitgliederversammlung, Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen spätestens binnen einer Woche nach erfolgter Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Sie sollen den Mitgliedern als Ergänzung zur Einladung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch einfachen Brief zugesandt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
7.3. Der Vorstand benennt eine/n Versammlungsleiterln, die/der Mitglied des Vereins ist.
7.4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
7.5. Durch Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ebenso können Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht die Auflösung des Vereins, die Abwahl des Vorstands oder den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen oder eine Satzungsänderung betreffen, mit der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder nachträglich zugelassen werden.
7.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn nicht anders in der Satzung festgelegt, mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Wahl einer/s Protokollführers / Protokollführerin
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüferlnnen (gemäß Satzungsänderung vom 28.März 2000).
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl zweier Kassenprüferlnnen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über den Vereinsausschluss von Vorstandsmitgliedern
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder

7.8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, in dem mindestens jeder Beschluss festzuhalten ist. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführerln und von dem/der Versammlungsleiterln zu unterschreiben.
7.9. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder persönlich anwesend ist.

8. Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis eine/n Vorsitzende/n und zwei StellvertreterInnen. Ein Vorstandsmitglied sollte Finanzexpertin sein. (Gemäß Satzungsänderung vom 27.11.97 und 28.03.2000)
8.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind (Gemäß Satzungsänderung vom 27.11.97 und 28.03.2000)
8.3. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit und regelt seine Geschäftsordnung selbst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ist der/die Vorsitzende nicht zugegen, entscheidet die Stimme seiner/s StellvertreterIn.
8.4. Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten -Vorstand im Sinne des § 26 BGB-, von denen das eine der/die Vorsitzende oder sein/e StellvertreterIn sein muss. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB müssen aus dem Kreis des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands stammen.
b) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Insbesondere überprüft der Vorstand die Wirtschaftlichkeit von Einzelmaßnahmen und Projekten. Stellt der Vorstand fest, dass Projekte oder Einzelmaßnahmen unwirtschaftlich sind, so hat er dies rechtzeitig mit Begründung dem Fachbeirat mitzuteilen.
c) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
d) Zu den Obliegenheiten des Vorstand gehört es in der Mitgliederversammlung
1. den Geschäftsbericht zu erstatten 2. über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr im Einzelnen zu berichten: 3. die Wirtschaftsplanung für das folgende Jahr bekannt zu geben.
8.5. Die Vorstandsmitglieder haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungspflicht besteht nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden des Vorstands.
8.6. Über Beschlüsse des Vorstands werden Protokolle angefertigt, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind und allen Vorstandsmitgliedern umgehend zur Verfügung gestellt werden müssen,
8.7. Bei Tod, Rücktritt oder Ausscheiden eines der, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieds, wählt der verbleibende Vorstand einmalig eine/n NachfolgerIn, der/die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung amtiert. Scheidet ein weiteres von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied aus oben genannten oder anderen Gründen aus, wird vorzeitig eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (gemäß Satzungsänderung vom 28.März 2000).
8.8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder können nur gemeinsam von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden abberufen werden. Anschließend muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
8.9. Vorstandsmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Vereinsausschluss führt zur unverzüglichen Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt das Vorstandsmitglied im Amt. Wird dem Antrag auf Vereinsausschluss entsprochen, muss die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachwählen.
8.10. (ersatzlos gestrichen, gemäß Satzungsänderung vom 28.März 2000)

9. (ersatzlos gestrichen, gemäß Satzungsänderung vom 28.März 2000)

10. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
10.1. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind grundsätzlich mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung sind mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder zu fassen.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lübecker AIDS-Hilfe e.V." die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat,

(Stand 28.März 2000)

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